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Insights · DACH-Steuerleitfaden · Mai 2026

Spekulationsfrist Dubai-Immobilie — § 23 EStG

Für deutsche unbeschränkt Steuerpflichtige greift § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG auch bei Dubai-Immobilien. Verkauf binnen 10 Jahren nach Anschaffung = voller persönlicher Einkommensteuersatz auf den Gewinn. Nach 10 Jahren steuerfrei. Das DBA Deutschland–VAE ist seit 31.12.2021 gekündigt — eine Belegenheits-Freistellung steht nicht mehr zur Verfügung.

Was § 23 EStG für Dubai bedeutet

§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG regelt private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken (inkl. ausländischer Immobilien). Maßgeblich ist der Zeitraum zwischen obligatorischem Anschaffungs- und obligatorischem Veräußerungsgeschäft. Bei Dubai-Off-Plan zählt typischerweise die SPA-Unterzeichnung (Form F) als Anschaffungsdatum — nicht Handover oder Title Deed.

  • Verkauf binnen 10 Jahren: Gewinn voll steuerpflichtig; Freibetrag 600 EUR p. a.
  • Verkauf nach 10 Jahren: steuerfrei in Deutschland.
  • Selbstgenutzte Immobilie: Ausnahme nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG — für Dubai-Investmentobjekte irrelevant.

Ohne DBA — keine Freistellung mehr

Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–VAE (2010) wurde von Deutschland zum 31. Dezember 2021 gekündigt; ein Nachfolgeabkommen ist nicht in Kraft (Stand Mai 2026). Praktische Folge:

  • Veräußerungsgewinne binnen 10 Jahren voll in Deutschland steuerpflichtig.
  • § 34c EStG-Anrechnung läuft leer — die VAE erheben keine Einkommensteuer auf Verkäufe.
  • Auch laufende Mieteinkünfte sind ohne DBA voll in Deutschland steuerpflichtig (kein Progressionsvorbehalt mehr).

Gewinnermittlung — die FX-Falle

Anschaffungs- und Veräußerungspreis werden in EUR zum jeweiligen Tageskurs umgerechnet (BMF-Verwaltungsauffassung zu § 23 EStG). Bei Dubai gilt zusätzlich: AED ist USD-gepeggt — EUR/AED schwankt also mit EUR/USD. Eine starke EUR-Abwertung zwischen Kauf und Verkauf erhöht den steuerlichen Gewinn auch dann, wenn der AED-Preis stabil blieb. Verlustverrechnung nur mit anderen privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 3 EStG).

Gestaltungsoptionen für DACH-Mandanten

  • Haltefrist erfüllen — die 10-Jahres-Schwelle ist die saubere Lösung.
  • Holdingstruktur (z. B. GmbH oder UAE-FZ) — verändert die steuerliche Ebene grundsätzlich, erzeugt aber Komplexität bei Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG).
  • Wohnsitzverlegung — Wegzug ist eine eigenständige steuerliche Entscheidung, kein § 23-Workaround.
  • Verluste aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften gegenrechnen.

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Quellen

Hinweis: Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

M.Sc. Ali Daioub