Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten trat 1996 in Kraft (unterzeichnet 1995, ESTV-Referenz: SR 0.672.932.51). Es folgt dem OECD-Musterabkommen und enthält in Artikel 6 die für Immobilieninvestoren massgebliche Regelung: Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden ausschliesslich im Belegenheitsstaat besteuert.
Konkret bedeutet das: Mieteinnahmen aus einer Dubai-Eigentumswohnung werden in den VAE besteuert — zum dortigen Satz von 0%. Die Schweiz verzichtet auf ihr Besteuerungsrecht. Es gibt keinen Progressionsvorbehalt wie beim deutschen DBA-Pendant: Schweizer Privatpersonen deklarieren die Dubai-Miete zwar in der kantonalen Steuererklärung (für die Vermögenssteuer-Bewertung der Liegenschaft), die Einkünfte erhöhen aber nicht die Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer.
Artikel 13 (Veräusserungsgewinne) im DBA Schweiz–VAE: Gewinne aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens werden ebenfalls im Belegenheitsstaat besteuert. Da die VAE keine CGT kennen, entfällt die Steuerpflicht auch bei Realisierung. Auf Schweizer Seite gibt es auf Bundesebene keine Kapitalgewinnsteuer auf Privatvermögen; kantonale Grundstückgewinnsteuern gelten nur für inländische Liegenschaften.
Unterschied zu Deutschland: Das DBA Deutschland–VAE enthält einen Progressionsvorbehalt (Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA-D-VAE). Deutsche Investoren müssen Dubai-Miete zwar nicht in Deutschland versteuern, die Einnahmen erhöhen aber den deutschen Steuersatz auf das übrige Einkommen. Schweizer Investoren sind davon nicht betroffen — dies ist ein struktureller Steuervorteil für Schweizer gegenüber deutschen DACH-Investoren.
