Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten ist in Österreich als BGBl. III Nr. 236/2004 kundgemacht und 2004 in Kraft getreten. Es folgt dem OECD-Musterabkommen und enthält in Artikel 6 die Kernregel für Immobilieninvestoren: Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden im Belegenheitsstaat besteuert — für Dubai-Immobilien ausschließlich in den VAE zum dortigen Steuersatz von 0%. Quelle: bmf.gv.at
Artikel 13 (Veräußerungsgewinne) des DBA Österreich–VAE: Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens werden im Belegenheitsstaat besteuert. Da die VAE keine Capital Gains Tax kennen, entfällt die Steuerpflicht. Österreich wendet die Befreiungsmethode an — die ImmoESt (§30 EStG AT, 30% Pauschalsatz) findet auf UAE-Liegenschaften keine Anwendung. Dies ist anders als der Anrechnungsansatz, bei dem die ausländische Steuer nur angerechnet, aber nicht vollständig vermieden wird.
ImmoESt §30 EStG (AT) im Überblick: Die österreichische Immobilienertragssteuer beläuft sich auf 30% des Veräußerungsgewinns — unabhängig von der Haltedauer, ohne das 10-Jahres-Spekulationsprivileg des deutschen §23 EStG. Für Dubai-Immobilien greift sie wegen des DBA jedoch nicht. Die Hauptwohnsitzbefreiung (§30 Abs. 2 Z 1 EStG AT — mindestens 2 von 10 Jahren Hauptwohnsitz) ist auf ausländische Immobilien nicht anwendbar, was bei UAE-Liegenschaften wegen der DBA-Befreiung praktisch irrelevant ist.
Unterschied zu Deutschland: Das DBA Deutschland–VAE enthält in Art. 22 Abs. 1 Buchst. a einen expliziten Progressionsvorbehalt: Deutsche Investoren müssen Dubai-Mieteinnahmen zwar nicht in Deutschland versteuern, die Einnahmen erhöhen aber den deutschen Grenzsteuersatz auf das übrige Einkommen. Ob das österreichische DBA einen vergleichbaren Progressionsvorbehalt nach §48 Abs. 3 EStG (AT) auslöst, hängt vom konkreten DBA-Text und der österreichischen Verwaltungspraxis ab — individuelle Steuerberatung durch einen österreichischen Steuerberater ist zwingend empfohlen. Quelle: bmf.gv.at
